§ 14 Protokoll über militärische Pflichten in
Artikel 14.
Dieses Protokoll kann gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen, der sie allen Mitgliedstaaten und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Die Kündigung gilt nur für den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, der gekündigt hat, und wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat.