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Protokoll über militärische Pflichten in · Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

§ 8 Protokoll über militärische Pflichten in

Artikel 8.

En vigueurTexte officiel

Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.