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Europäisches Abkommen über die Regelung · Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

§ 5 Europäisches Abkommen über die Regelung

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragschließende Partei wird dem Inhaber eines Ausweises, der in der von ihr erstellten und im Anhang enthaltenen Liste erwähnt ist, die Rückkehr auf ihr Gebiet ohne weitere Prüfung gestatten, selbst wenn dessen Staatsangehörigkeit bestritten sein sollte.