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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von · Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

§ 3 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 3.

II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.

En vigueurTexte officiel

(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat.

(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.