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Schubabkommen - Heimbeförderung von Staa · Schubabkommen - Heimbeförderung von Staatsangehörigen (Tunesien)

§ 1 Schubabkommen - Heimbeförderung von Staa

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Die Republik Tunesien verpflichtet sich, auf ihre Kosten tunesische Staatsangehörige und Personen, die zwar die tunesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf Grund eines ihnen von den zuständigen tunesischen Behörden ordnungsgemäß ausgestellten Reisepasses in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, heimzubefördern.