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Erteilung gewisser für das Ausland besti · Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestiArtikel 12

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.