Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Erteilung gewisser für das Ausland besti · Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 5 Erteilung gewisser für das Ausland bestiArtikel 5

En vigueurTexte officiel

Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.