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Internationaler Austausch von Auskünften · Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

§ 6 Internationaler Austausch von AuskünftenArtikel 6

Niederlande

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.