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Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf · Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

§ 11 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert sämtlichen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Nichtmitgliedsstaaten

a) die gemäß Artikel 4 erfolgten Unterzeichnungen und hinterlegten Ratifikationsurkunden;

b) die gemäß Artikel 5 hinterlegten Beitrittsurkunden;

c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 6 in Kraft tritt;

d) die gemäß Artikel 8 erhaltenen Mitteilungen und Notifizierungen;

e) die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erhaltenen Kündigungen;

f) das Außerkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 2.