§ 5 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaf
Artikel 5
1. Alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.