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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 9 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Den Bediensteten des Nachbarstaates ist nach den Vorschriften ihres Staates während der Dienstverrichtung im Gebietsstaat das Tragen ihrer Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen gestattet. Die Dienstwaffe darf außerhalb des Bahnhofsbereiches nicht getragen werden.

(2) Von der Dienstwaffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.