Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969
§ 11 Waffengebrauchsgesetz 1969Waffengebrauch geschlossener Einheiten
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Eine geschlossene Einheit ist eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretende Formation.