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Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969

§ 14 Waffengebrauchsgesetz 1969

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (§ 4), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.