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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 22 MilStGKörperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten

II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung

En vigueurTexte officiel

Wer im Dienst, mit Beziehung auf den Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache

1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,

2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder

3. tätlich angreift,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01