§ 27 MilStGFahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
IV. Straftaten gegen andere Pflichten römisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten
Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-01-01