Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

MilStG · Militärstrafgesetz

§ 31 MilStGMilitärischer Diebstahl

IV. Straftaten gegen andere Pflichten römisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten

En vigueurTexte officiel

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

1. unter Ausnützung einer durch den Einsatz geschaffenen außerordentlichen Lage,

2. unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) oder

3. an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01