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MilStG · Militärstrafgesetz

§ 33 MilStGVernachlässigung der Obsorgepflicht

V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren römisch fünf. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren

En vigueurTexte officiel

(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1975-01-01