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Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Inns · Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München (BRD)

§ 6 Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Inns

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1985-06-15