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Paß- und Zollabfertigung - Durchführung · Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

§ 1 Paß- und Zollabfertigung - Durchführung

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen bestimmt:

a) im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume (43,3 m 2 ) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum (14,6 m 2 ) im Obergeschoß des neuen Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts- und Registraturräume (je 6,72 m 2 ) in der Bahnhofskaserne und 2 Amtsräume (42,37 m 2 ) im alten Grenzabfertigungsgebäude;

b) im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume (52,36 m 2 ) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes und 1 Amtsraum (9,88 m 2 ) im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;

c) im Bahnhof Sopron deli palyaudvar: 4 Amtsräume (62,24 m 2 ) im Erdgeschoß des Magazingebäudes und 1 Amtsraum (13,55 m 2 ) im Obergeschoß des Magazingebäudes;

d) im Bahnhof Szentgotthard: 1 Amtsraum (10,8 m 2 ).

(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten geändert werden.