Abkommen zwischen der Internationalen At · Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen § 53 Abkommen zwischen der Internationalen At TEIL II TEIL römisch zwei En vigueurTexte officiel Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. ← Précédent · § 52 Sommaire § 54 · Suivant →