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Abkommen zwischen der Internationalen At · Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

§ 94 Abkommen zwischen der Internationalen At

TEIL II TEIL römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keiner Sicherheitskontrolle durch die Organisation unterliegen wird, hat Österreich dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial von Österreich übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die Verbringung erhält.