Übereinkommen zur Verminderung der Staat · Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
§ 9 Übereinkommen zur Verminderung der Staat
Artikel 9
Kein Vertragsstaat entzieht einer Person oder Gruppe von Personen aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen seine Staatsangehörigkeit.