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Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, · Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

§ 6 Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof,

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellungen im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1986-01-24