§ 10 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt vo
Grenzübertritt zur Hilfeleistung
Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen in der Grenzzone Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.