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Übereinkommen über die Verminderung der · Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

§ 11 Übereinkommen über die Verminderung der

ARTIKEL 11

En vigueurTexte officiel

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

Jeder Staat, der eine solche Einladung erhalten hat, kann dem Übereinkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen einen Monat nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.