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Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien) · Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

§ 22 Karawankenstraßentunnel (Jugoslawien)

Dienstsendungen

En vigueurTexte officiel

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen von den Grenzabfertigungsorganen dieses Staates ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle versehen sein.