Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Karawankenstraßentunnel (Slowenien) · Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

§ 29 Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Vorübergehende Unanwendbarkeit Kündigung

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

(1) Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat den Abschnitt II dieses Vertrages ganz oder teilweise für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Finanzielle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben aufrecht.