Karawankenstraßentunnel (Slowenien) · Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
§ 9 Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Tunnelbetriebsordnung
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.
(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw. Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung der Vertragsstaaten einzuholen.