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Zivildienstleistende - Einbringung, Beha · Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

§ 6 Zivildienstleistende - Einbringung, BehaStrafbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wer einen ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch Weisungen, Zuwendung oder Versprechen von Geschenken oder anderen Vorteilen oder durch Drohungen zu bewegen sucht, eine Beschwerde zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 € zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Beschwerde eines ihm unterstehenden Zivildienstleistenden, die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen hätte, unterdrückt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-01-01