§ 0 Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverke
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten
StF: BGBl. Nr. 64/1983 (NR: GP XV RV 1088 AB 1170 S. 124. BR: AB 2568 S. 427. )
Die Republik Österreich
und
das Fürstentum Liechtenstein
- von dem Wunsche geleitet, die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten zu regeln -
haben folgendes vereinbart:
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 13 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 am 1. April 1983 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.