PStV · Personenstandsverordnung
§ 10 PStV
Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-01-02
PStV · Personenstandsverordnung
Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen.