PStV · Personenstandsverordnung
§ 20a PStVZu §§ 42 bis 44 Zu Paragraphen 42 bis 44
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln.