PStV · Personenstandsverordnung
§ 33b PStVÜbergangsbestimmung
Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983 , zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004 , weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer eingetragenen Partnerschaft gegeben ist.