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Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge · Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

§ 12 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikge

4. ABSCHNITT

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren verwendete Erklärungen und Unterlagen als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet werden können. Soweit im Zollverfahren verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare verwendet werden, sind die Zollbehörden verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu geben.