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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 16 StbG

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b) ihm die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;

3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-06-12