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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 52 StbG

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ

En vigueurTexte officiel

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

a) Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;

b) die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;

c) die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;

d) die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;

e) die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und

f) das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-11-01