StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 56 StbG
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
Alle natürlichen Personen, alle Behörden und Ämter und die für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortlichen Leiter der Krankenanstalten sind verpflichtet, den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die von diesen verlangten, für die Staatsbürgerschaftsevidenz erforderlichen Auskünfte, wenn notwendig an Hand von amtlichen Urkunden, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
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- In Kraft seit 2018-05-25