Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 27 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 52 lit. a StbG Zu Paragraph 52, Litera a, StbG
Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.
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- In Kraft seit 2010-01-02