Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 36 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 53 StbG Zu Paragraph 53, StbG
Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.
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- In Kraft seit 2014-11-01