Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 5 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 34 StbG Zu Paragraph 34, StbG
Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.
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- In Kraft seit 2013-01-01