Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr ( · Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

§ 8 Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.