§ 70 ZDGSubsidiaritätsklausel
Straftaten gegen die Zivildienstpflicht
Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01