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Grenzbrücke über den Steinbach (BRD) · Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

§ 5 Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)

Kostenverteilung

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie zufließt.

(2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des Straßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Vertragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.