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Übereinkommen über die internationale Zu · Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

§ 4 Übereinkommen über die internationale Zu

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der ersuchenden Behörde geschrieben werden.

(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht werden.