Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übereinkommen über die internationale Zu · Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

§ 8 Übereinkommen über die internationale Zu

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.