§ 6 NÄGVerwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen
Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1995-05-01