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NÄG · Namensänderungsgesetz

§ 9 NÄGÜbermittlungen

En vigueurTexte officiel

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

1. allen Verwaltungsbehörden und Gerichten, für die die Kenntnis davon eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;

2. dem Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01