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Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr · Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

§ 5 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

En vigueurTexte officiel

(1) Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder grenznaher land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken zu ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Staates begeben.

(2) Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern und Staatenlose nur dann, wenn sie in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen.