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Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach · Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

§ 15 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach

Artikel 15

En vigueurTexte officiel

(1) Der Zulassungsschein/Fahrzeugschein und die Kennzeichentafeln/amtlichen Kennzeichen eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs werden dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen und der Behörde, die den Zulassungsschein/Fahrzeugschein ausgestellt hat, übermittelt, wenn

1. der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Aufhebung der Zulassung/Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs ersucht;

2. es sich erweist, daß bei einer befristeten Zulassung die Frist abgelaufen ist;

3. es sich erweist, daß bei weiterer Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wegen schwerer technischer Mängel gefährdet würde, und die Mängel des Fahrzeugs nicht innerhalb einer von der einschreitenden Behörde gesetzten angemessenen Frist behoben werden;

4. das Fahrzeug zugelassen wird; in diesem Fall wird das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 wird dem anderen Vertragsstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung, im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 Name und Anschrift des nunmehrigen Zulassungsbesitzers/Halters sowie das neue Kennzeichen mitgeteilt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fahrzeuge mit Kennzeichen für Probe-/Prüfungsfahrten, für Überstellungs-/Überführungsfahrten sowie für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen.