Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach · Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)
§ 19 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssach
Artikel 19
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.